Neue  Druckgeräteverordung

Duale Druckgeräteverordung ersetzt einfache Druckbehälter-Verordnung und geltende Druckgeräteverordung

Shock Blower

von Agrichema werden zum Beseitigen von Materialfuss - Problemen in Silos oder zum Beseitugen von Anbackuungen in Wärmetauschern  verwendet.

 


Änderung betrifft alle Kunden in Österreich die Shock Blower in Verwendung haben.

Die neue Verordnung DDGB (BGBl. II Nr. 59/2016) dient der Umsetzung der EG-Richtlinien 2014/68/EU und 2014/29/EU und ersetzt die bisherige Druckgeräteverordnung (BGBl. II Nr. 426/1999) und die einfache Druckbehälter-Verordnung (BGBl. Nr. 38/1994).

Wesentliche Änderung gegenüber den bisher geltenden Verordnungen ist die Einführung harmonisierter Verwaltungsvorschriften für den Bereich der Druckgeräte und der einfachen Druckbehälter. Grundlegende Regelungen dazu wurden bereits im neuen Druckgerätegesetz (BGBl. I Nr. 161/2015) verankert. Die aktuelle Verordnung ergänzt dazu die gerätespezifischen Detailbestimmungen für Druckgeräte und einfache Druckbehälter.

Die Regelungen betreffen folgende Themen:

  • Allgemeine Bestimmungen (Geltungsbereich samt Ausnahmen und Begriffsbestimmungen)

  • Allgemeine und spezielle Sicherheitsanforderungen

  • Pflichten für Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer bzw. Händler

  • Konformitätsbewertung, Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung

  • Übergangsbestimmungen

Die Regelungen für Druckgeräte und einfache Druckbehälter sind getrennt weil sie im ersten bzw. im zweiten Hauptstück der Verordnung zusammengefasst sind. 

Das neue Gesetz betrifft Unternehmen, die Druckgeräte oder einfache Druckbehälter herstellen, einführen, mit solchen Geräten oder Behältern handeln sowie Konformitätsbewertungsstellen.

Die Bestimmungen für einfache Druckbehälter treten am 20. April 2016 in Kraft. Die Bestimmungen für Druckgeräte treten am 19. Juli 2016 in Kraft.

Druckgeräte und Baugruppen, die bis 29. Dezember 1999 zugelassen und bis zum 29. Mai 2002 in Verkehr gebracht wurden, können weiter in Betrieb genommen werden. Druckgeräte oder Baugruppen, die den Bestimmungen der Druckgeräteverordnung zum Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens entsprochen haben und vor dem 19. Juli 2016 in Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden. Von Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Druckgeräteverordnung ausgestellte Bescheinigungen und gefasste Beschlüsse bleiben aufrecht.

Einfache Druckbehälter, die der einfachen Druckbehälter-Verordnung zum Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens entsprochen haben und vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden. Von Bewertungsstellen gemäß der einfachen Druckbehälter-Verordnung ausgestellte Bescheinigungen bleiben aufrecht.



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Bundesgesetzblatt 9.März 2016
BGBLA_2016_II_59 Druckgeräteverordnung.p
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